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Die Entgeltangabe im Stelleninserat (§ 9 Abs. 2 GlBG)
Seit 2011 muss jedes Stelleninserat in Österreich das kollektivvertragliche Mindestentgelt nennen. Die Vorschrift selbst ist bekannt. Ob eine Angabe genügt, hängt aber an Einzelheiten, die weniger bekannt sind.
Was verlangt wird
§ 9 Abs. 2 des Gleichbehandlungsgesetzes verpflichtet dazu, in der Ausschreibung das für die Stelle geltende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, sofern eine solche besteht.
Zwei Punkte werden dabei oft missverstanden:
- Anzugeben ist das Mindestentgelt. Sie nennen die Untergrenze, die der Kollektivvertrag für diese Einstufung vorsieht. Was Sie zu zahlen bereit sind, dürfen Sie zusätzlich angeben, müssen es aber nicht.
- Der Hinweis auf Überzahlung ist Pflicht, wenn es sie gibt. Sind Sie zur Überzahlung bereit und erwähnen das nicht, ist die Vorschrift nicht vollständig erfüllt.
Wenn kein Kollektivvertrag gilt
Dann ist an Stelle des KV-Mindestentgelts das tatsächlich gebotene Entgelt anzugeben. Die Pflicht zur Angabe bleibt also bestehen.
In der Medienbranche kommen mehrere Kollektivverträge in Frage. Welcher gilt, richtet sich nach der Gewerbeberechtigung und der Fachgruppenzugehörigkeit des Unternehmens. Die Tätigkeit der einzelnen Person spielt dafür keine Rolle. Im Zweifel gibt die zuständige Fachgruppe der Wirtschaftskammer Auskunft.
Was passiert, wenn die Angabe fehlt
Die Verwaltungsstrafe ist gering, beim ersten Verstoß ist eine Ermahnung vorgesehen. Schwerer wiegen die praktischen Folgen. Ein Inserat ohne Entgeltangabe kann in einem Gleichbehandlungsverfahren als Anknüpfungspunkt dienen, und für Mitbewerber ist der Verstoß sichtbar und angreifbar.
Am häufigsten zeigt sich der Schaden aber bei den Bewerbungen. Inserate ohne Gehaltsangabe werden seltener angeklickt und seltener beantwortet.
„ab“, Bandbreiten und Brutto
- „ab € X“ kennzeichnet eine Untergrenze. Das ist die übliche und korrekte Form für das KV-Mindestentgelt.
- Eine Bandbreite („€ X bis € Y“) ist zulässig, und Bewerbende finden sie aussagekräftiger. Sie bindet Sie allerdings stärker.
- Brutto und Bezugsgröße gehören dazu, also Monat, Jahr oder Stunde. Ein Betrag ohne Bezugsgröße reicht als Angabe nicht. Achten Sie darauf, ob Ihr Kollektivvertrag von vierzehn Monatsgehältern ausgeht. Eine Jahresangabe ohne diesen Hinweis wird unterschiedlich verstanden.
Praktika, Volontariate, Ehrenämter, Stipendien
- Praktikum und Volontariat sind in aller Regel Arbeitsverhältnisse. Die Entgeltangabe gilt für sie ohne Einschränkung.
- Geringfügige Beschäftigung ist ein Arbeitsverhältnis wie jedes andere, die Angabe ist also Pflicht. Ob eine Beschäftigung geringfügig ist, richtet sich nach dem Entgelt und nicht nach den Stunden.
- Ein Ehrenamt ist kein Arbeitsverhältnis. Es gibt daher kein Mindestentgelt, das anzugeben wäre, und die Entgeltangabe entfällt. Ein unbezahltes Praktikum wird nicht dadurch zum Ehrenamt, dass man es so nennt.
- Ein Stipendium ist ebenfalls kein Arbeitsverhältnis, eine Entgeltangabe ist also nicht vorgeschrieben. Die Höhe der Förderung anzugeben, ist trotzdem sinnvoll. Fehlt sie, steht im Inserat „Nicht dotiert“.
Wie diese Börse damit umgeht
Im Inseratsformular geben Sie Betrag und Bezugsgröße getrennt an, dazu wahlweise den Zusatz „ab“, die Bereitschaft zur Überzahlung und die Wochenstunden. Die Angaben werden einzeln gespeichert. Deshalb lässt sich danach filtern, und Google erhält die Angabe über die strukturierten Daten.
Die redaktionelle Prüfung achtet auf die Angabe. Inserate ohne Entgelt werden nicht freigegeben, ausgenommen die Anstellungsarten „Ehrenamt“ und „Stipendium“.
Häufige Fragen
Muss in einem Stelleninserat in Österreich das Gehalt stehen?
Ja. Seit 2011 schreibt § 9 Abs. 2 Gleichbehandlungsgesetz vor, dass im Inserat das kollektivvertragliche Mindestentgelt steht. Sind Sie bereit, mehr zu zahlen, gehört auch ein Hinweis darauf hinein. Ohne Kollektivvertrag nennen Sie das Entgelt, das Sie anbieten. Ausgenommen sind nur Ehrenamt und Stipendium, weil dort kein Arbeitsverhältnis besteht.
Was bedeutet „ab“ bei einer Gehaltsangabe im Inserat?
„ab“ steht vor der Untergrenze, also vor dem kollektivvertraglichen Mindestbetrag für diese Einstufung. Das Gehalt, das jemand am Ende bekommt, kann höher sein. Ist der Arbeitgeber zur Überzahlung bereit, muss er das im Inserat erwähnen.
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Stand: 26.09.2026. Alle Themen
